ALlgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeine Bedingungen

1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im  Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen  abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2. Wir behalten uns das Recht der Auftragsannahme vor, diese erfolgt ausschließlich schriftlich.

1.3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen  abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag erteilen zu wollen.

1.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen für ihre Einbeziehung in den Vertrag unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Nichteinhaltung der Schriftform.

2. Angebote, Auftragserteilung

2.1. Unsere schriftlichen  Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes  erklärt ist.

2.2. Ein Auftrag gilt erst als von uns angenommen, wenn wir die Auftragserteilung sowie die Konditionen des Auftrages schriftlich bestätigen; dies gilt auch für die mit unseren Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen.

2.3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.4. Sämtliche von uns erstellten Angebotsunterlagen, Konstruktionszeichnungen, Skizzen, Konzeptentwürfe etc. bleiben in unserem Eigentum; an diesen Unterlagen behalten wir uns zugleich unsere Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, bevor wir nicht hierzu im Einzelfall vorab unsere ausdrückliche schriftliche Zusage erteilt haben.

3. Lieferfrist, Lieferungshindernisse

3.1. Die Lieferfrist beginnt am Tage des Auftragseingangs bei der FLUSYS GmbH, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller technischer Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Beistellung der vom Auftraggeber zu beschaffenden  Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie im Falle der Vereinbarung einer Anzahlung nicht vor dem Zahlungseingang. Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von uns im Einzelfall als verbindlich bezeichnet wurden, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich.


3.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen und/oder Ergänzungen seines Auftrages wünscht. Eine Verlängerung der Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum tritt auch ein, wenn Ereignisse höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen eines Arbeitskampfes sowie sonstige nicht in unserem Einflussbereich liegende Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung und/oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn derartige Umstände bei Unterlieferanten eintreten.


3.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unser Werk verlassen hat, eine vereinbarte Abnahme stattgefunden hat bzw. bei vereinbarter Abholung durch den Auftraggeber die Versandbereitschaft bis zum Ablauf der Frist mitgeteilt wurde.


3.4. Wird die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, weil der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder Voraussetzungen für eine  funktionsfähige Abnahme nicht getroffen hat, kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche wegen der Überschreitung der Lieferfrist gegen uns gelten machen.


4. Versand und Gefahrenübergang


4.1. Der Versand erfolgt stets für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Wir sorgen für Verpackung sowie für Schutz- und Transportmittel auf Kosten des Auftraggebers, wobei die Art der Verpackung und Schutzmittel nach unseren Erfahrungen gewählt wird; unsere Haftung insoweit ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Hinsichtlich der Wahl des Transportmittels und der Transportwege beschränkt sich unsere Haftung auf die Auswahl eines geeigneten Unternehmens. Sofern wir den Transport selbst vornehmen, ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


4.2. Die Gefahr am Liefergegenstand geht spätestens mit Absendung des jeweiligen Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen, z. B. die Versendung, Anfuhr- oder Aufstellung des Liefergegenstandes, zu erbringen haben.


4.3. Verzögert sich die Versendung auf Grund von vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.


4.4. Angelieferte Gegenstände sind vom Auftraggeber, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, entgegenzunehmen; die Rechte des Auftraggebers bezüglich seiner Gewährleistungsansprüche, wie sie in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen niedergelegt sind, bleiben hiervon unberührt.


4.5. Der Auftragnehmer (FLUSYS GmbH) ist zu Teillieferungen berechtigt,
sofern nicht ausdrücklich etwas anders schriftlich vereinbart wurde.

5. Preise


5.1. Unsere Preise gelten vorbehaltlich anderer Vereinbarungen ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.


5.2. Unsere Preise sind Nettopreise, verstehen sich also ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung  bestehenden Höhe; diese Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt und ist neben dem Nettopreis zu entrichten.


6. Zahlungen


6.1. Sind im Angebot keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart, haben Zahlungen durch Überweisung oder Scheck ohne jeden Abzug frei der von uns angegebenen Zahlstelle sofort nach Rechnungserhalt rein netto zu erfolgen.


6.2. Überschreitet der Auftraggeber das Zahlungsziel, sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit mindestens 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns bleibt vorbehalten.


6.3. Verschuldete Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Auftraggeber oder sonstige Umstände, die uns nach dem jeweiligen Vertragsschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers unserer Meinung nach zu mindern geeignet sind, führen unabhängig von etwaigen Zahlungsfristen oder von der Laufzeit entgegengenommener Wechsel oder sonstiger Papiere zur sofortigen Fälligkeit aller unserer Forderungen gegen den Auftraggeber.


6.4. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf die noch ausstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen oder sonstigen etwaigen Vergünstigungen als nicht gewährt.


6.5. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur befugt, wenn und soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


7. Eigentumsvorbehalt


7.1. Unsere Lieferungen – ob als komplett gelieferte Einheit oder daraus bestehende lösbare Einzelkomponenten – bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen – auch der künftig entstehenden – Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies gilt auch für Dokumentationen und Ausarbeitungen jeder Art. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.


7.2. Bei Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände (nachstehend kurz Vorbehaltsware genannt) mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum  Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch die Verbindung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehende Eigentumsrechte an der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich.


7.3. Als Eigentümer und als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Auftraggebers während dessen üblichen Geschäftszeiten.

7.4. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber untersagt; über Pfändung oder sonstige Beeinträchtigungen unserer  Rechte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.


7.5. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist, zu veräußern oder zu verbinden. Er ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware allerdings nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns abgetreten werden. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Ansprüche gegen
den Auftraggeber.


7.6. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen oder in montierter Form mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

7.7. Der Auftraggeber ist, unter Vorbehalt jederzeit zulässigen Widerrufs, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Dies gilt auch für bereits erfolgte Teillieferungen oder Einzelkomponenten.


7.8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.


7.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware – auch als einzeln gelöste Komponenten – berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme trägt der Auftraggeber.


7.10. Nach Zahlungseinstellung oder Beantragung oder Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbe-

 

haltsware, auch soweit sie mit anderer Ware verbunden ist, sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner mit Rechnungsabschriften zu übersenden.


7.11. Soweit der Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen, z. B. im Ausland, in der hier vorgesehenen Form nicht voll wirksam sein sollte, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sicherung unserer Rechte in entsprechender Weise rechtswirksam herbeizuführen und an den dazu erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.


7.12. Gelieferte Software, erstellte Gefährdungs-/Risikobeurteilungen bzw. Zündgefahrenbewertungen bleiben auch bei Auslieferung eines Gesamtsystems unser Eigentum, sofern es nicht anders vereinbart und schriftlich bestätigt wurde. Das Kopieren oder Vervielfältigen ist untersagt.


7.13. Komplettsysteme: Von uns gelieferte Komplettlösungen oder Systeme und Stücklisten sind unser geistiges Eigentum. Eine Vervielfältigung und Kopieren ist nur nach schriftlicher Vereinbarung erlaubt.

8. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber  unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß dem Abschnitt „Verletzung von Nebenpflichten“ dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wie folgt:


8.1. Nicht unter die Gewährleistungsansprüche fallen Schäden, die entstehen durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage/Inbetriebsetzung bzw. nicht vorgenommener Wartung entsprechend der Dokumentationsvorgaben durch den Besteller oder von diesem beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, Veränderung der von uns vorgenommenen Einstellwerte, Öffnen der Gerätegehäuse, Verwendung nicht vorgesehener Fluide sowie nicht spezifikationstreues Betreiben. Bei Lieferung von Instrumenten bestehen für die benetzten Teile keine Gewährleistungsansprüche, soweit Schäden durch Korrosion, Erosion, Abrieb, übermäßige Temperatur oder übermäßigen Druck entstanden sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass er ausschließlich die bei der Auftragsbeschreibung genannten Medien verwandt und die Bedienungsanleitung eingehalten hat.


8.2. Der Liefergegenstand ist bei Übergabe an den Auftraggeber von diesem unverzüglich zu prüfen.


8.3. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder Falschlieferung sind unverzüglich, spätestens aber acht Tage nach Lieferung und in jedem Falle vor einem Einbau schriftlich anzuzeigen. Auf unser Verlangen hin hat uns der Auftraggeber den beanstandeten Liefergegenstand zur Prüfung zu übergeben. Kommt der Auftraggeber  der Untersuchung- und Rügepflicht nicht rechtzeitig nach oder entspricht er nicht unserem Verlangen bezüglich der Prüfungen, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.


8.4. Kommt eine Sendung beim Auftraggeber in beschädigtem Zustand an, so ist er verpflichtet, den Empfang des Liefergegenstandes nur unter Vorbehalt der  Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Beschädigungen auf dem Transport zu quittieren.


8.5. Von uns als mangelhaft anerkannte Teile nehmen wir zurück und ersetzen sie  einwandfrei oder aber bessern nach, wobei die Entscheidung, ob Neulieferung oder Nachbesserung erfolgt, in unser Ermessen gestellt ist. Weitere Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist, dass der Mangel auf einem vor Gefahrenübergang liegenden Umstand, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien, Verschmutzung oder mangelhafter Ausführung beruht und sich der Liefergegenstand
auf Grund des Mangels als unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt. Derartige Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls entfallen die Gewährleistungsansprüche.


8.6. Zur Vornahme der von uns im Rahmen unserer Gewährleistung zu erbringenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber eine angemessene Frist zu gewähren, sowie durch Rückgabe des Liefergegenstandes bzw. Zutritt zu  seinem Betrieb, Gelegenheit zur Durchführung der Mängelbeseitigung zu geben, sofern dies technisch möglich ist, andernfalls erlöschen die Mängelbeseitigungsansprüche des
Auftraggebers.


8.7. Nur in dringenden Fällen der Gefahrabwehr, bei Gefährdung der Betriebssicherheit sowie zur Abwehr unverhältnismäßig groben Schadens, bei Einverständniserklärung durch uns ist der Auftraggeber berechtigt, den gerügten Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen und von uns Kostenersatz zu verlangen. Auch in diesem Fall sind wir vorab unverzüglich zu verständigen.


8.8. In allen anderen Fällen führt eine Mängelbeseitigung bzw. deren Versuch durch den Auftraggeber bzw. einen von diesem beauftragten Dritten, zum Erlöschen unserer Gewährleistungsverpflichtungen; dies gilt auch für Änderungen oder  Instandsetzungsarbeiten.


8.9. Für das Ersatzstück bzw. die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, läuft aber zumindest bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.


8.10. Für von uns bezogene Fremderzeugnisse, die entweder für die Funktion der Gesamtanlage von wesentlicher Bedeutung oder ihrem anteiligen Wert nach wesentlich sind, beschränkt sich unsere Haftung grundsätzlich auf die Abtretung aller Ansprüche, die uns gegen den jeweiligen Lieferer wegen des Mangels zustehen. Der Auftraggeber  kann allerdings dann wegen des Mangels auf uns zurückgreifen, wenn die ihm  abgetretenen Gewährleistungsansprüche beim Dritten endgültig und rechtskräftig festgestellt, nicht zum Erfolg geführt haben. Dem Auftraggeber bleibt bei endgültigem Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht, es sei denn, der Mangel beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits. Eine Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungspflichtgesetz bleibt hiervon unberührt.


8.11. Eine Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen.


8.12. Von uns durchgeführte Tätigkeiten und Montagen, die nach Vorgaben vom Auftraggeber als sogenannte „verlängerte Werkbank“ realisiert werden, müssen vom Auftraggeber verpflichtend hinsichtlich Verfahrensentwicklung, Gefahrenbetrachtung und Sicherheit im Allgemeinen beurteilt werden. Jegliche hieraus resultierenden Maßnahmen, welche für den Bau, die Montage oder die Dokumentation notwendig sind, sind uns schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Maßnahmen müssen vom Auftraggeber präzise vorgegeben werden. FLUSYS handelt in diesem Fall als nach Vorgaben vom Auftraggeber tätiger Dienstleister und hat für den Montageumfang keine Haftungsverantwortung.


9. Service/Wartung


9.1. Zum Service oder zur Wartung relevante Komponenten welche mit Gas, Flüssigkeit, Strahlung oder sonstigen toxischen oder gefährlichen Stoffen in Berührung gekommen sein könnten, müssen generell dekontaminiert werden. Bei Einsendung der Komponenten müssen sie mit einer vom Betreiber verbindlich ausgefüllte Kontaminierungserklärung versehen werden. Im Zweifelsfalle ist der Service zu kontaktieren. Das Dekontaminierungsformular wird von uns zur Verfügung gestellt.


9.2. Service- und Wartungsdienstleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sofern nicht spezielle Vereinbarungen seitens des Auftraggebers vorgegeben werden, sind die im Werk zuletzt gespeicherten Daten und Einstellungen Basis für die Serviceleistung.

9.3. Bei Service- und Wartungsleistungen werden von uns nur die für die relevante Servicearbeit und die generelle Funktion notwendigen Verschleißteile/Dichtungen begutachtet und ggf. ausgetauscht. Sollen alle Verschleißteile/Dichtungen auf volle Funktionsfähigkeit geprüft werden, muss dies vom Auftraggeber schriftlich gefordert werden.


9.4. Die Gewährleistung für Reparaturen, Überprüfungen und Umbauten erstreckt sich auf erneuertes Material und Fertigungsmängel. Sie gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Auslieferung.

9.5. Im Falle einer Wartung vor Ort hat der Auftraggeber für die Voraussetzung hinsichtlich Ressourcen, Medienversorgung, Anlagensicherheit zu sorgen.


10. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dass alle für den Auftrag notwendigen Angaben und Daten gespeichert werden. Der Auftragnehmer wiederum erklärt, dass die Speicherung ausschließlich für die Auftragsbearbeitung verwendet und gespeichert wird.


11. Verletzung von Nebenpflichten

11.1 Kann der Auftraggeber den Liefergegenstand nicht vertragsgemäß verwenden, weil wir vor oder nach Vertragsschluss schuldhaft Aufklärungs-, Beratungs- oder andere  vertragliche Nebenpflichten verletzt haben, so gelten unter Ausschluss weiterer  Ansprüche des Auftraggebers die Bestimmungen, der unter „Gewährleistung“ aufgeführten Punkte dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.


11.2 Beratung und Aufklärung unsererseits beziehen sich ausschließlich auf die Funktion und Wirkungsweise der zu liefernden Komponenten. Für die Auslegung der Systeme und Peripherie außerhalb des Funktionsbereiches unserer gelieferten Komponenten ist ausschließlich der Besteller verantwortlich.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht


12.1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

12.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der
Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Recht eines anderen Staates oder auf internationales Recht, z. B. auf das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf, verweist, so ist diese Verweisung abgedungen.


13. Salvatorische Klausel


13.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, dann wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Der unwirksame Teil wird vielmehr durch die Regelung ersetzt, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.


13.2. Entsprechendes gilt, wenn und soweit sich Lücken in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen herausstellen sollten.

 

Stand: Oktober 2015